Beratung für den Praxisgebrauch
Die Umsetzung der nationalen und internationalen Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Druckgeräten stellt Hersteller, Konstrukteure sowie Betreiber vor immer größere Herausforderungen: Welche nationalen bzw. internationalen Anforderungen sind zu erfüllen und wie sind diese in der Praxis umzusetzen? Wir sind für Sie der kompetent Partner für Ausführung, Wartung und Inspektion.
Die Einhaltung der neuen Druckgeräterichtlinie 97/23/EG , die Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 1999/36/EG, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) um nur einige von vielen Vorschriften und Gesetzen zu nennen, erfordern neben speziellem Produkt-Knowhow auch profunde Erfahrung in der praktischen Umsetzung.
Fordern Sie unser Wissen ab und lassen Sie sich von uns über das bei Ihnen notwendige beraten. Gerne trainieren wir auch Ihren Sicherheitsbeauftragten für spezielle Anforderungen.
Prüftermine für Ihre eigene Sicherheit
Gesetzliche Fristen für gefährliche Stoffe und Behälter sind notwendig und unbedingt einzuhalten. Vereinbaren Sie mit uns einen Prüfungstermin Ihrer Druckbehälter. Bringen Sie uns diese vorbei oder fordern Sie Prüfung einschließlich Abholung/Rückfracht. Sollten wir bei Ihnen abholen, können wir die Gelegenheit auch für eine Sicherheitsüberprüfung Ihrer anderen Geräte nutzen.
Abhängig von Art, Größe und Beschaffenheit des Prüfmittels werden im Rahmen des Prüftermins in unserer Werkstatt geprüft :
- Allgemeiner Zustand, Sauberkeit
- Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung
- Armaturen, Schläuche und Sicherungen
- Fälligkeit von Prüffristen nach der Druckbehälterverordnung
- Behälter der Dauerdrucklöscher und Gaslöscher und deren druckbeaufschlagte Ausrüstungsteile müssen nach der Druckbehälterverordnung der wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige (TÜV) unterzogen werden.
- Schutzanstrich, Korrosionserscheinungen
- Kunststoff-Formteile auf Beschädigungen, Brüche, Verformungen, Risse, Verfärbungen
- Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen
- Gewicht oder Volumen des Löschmittels
- Gewindeanschlüsse hinsichtlich mechanischer Beschädigungen und Gängigkeit
- Weitere Verwendbarkeit oder Wiederverwendbarkeit des Löschmittels und Beschaffenheit des Innenraums des Löschmittelbehälters durch Sichtprüfung (entfällt bei Kohlensäure). Auch wenn dies bei Dauerdrucklöschern mit dem Löschmittel Pulver zweifelsfrei - in Eigenverantwortung des Sachkundigen - ohne Öffnen des Löschmittelbehälters beurteilt werden kann, muss der Löschmittelbehälter in einem Zeitabstand geöffnet werden, der nicht länger als 4 Jahre sein darf; dabei ist Abschnitt 4.2.3 DIN 14 406 beachten.
- Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Beschädigungen und Korrosionserscheinungen
- Dichtstellen und Dichtungen
- Kanäle und Leitungen, durch die Löschmittel und/oder Treibmittel transportiert werden, hinsichtlich Beschädigungen, Korrosionserscheinungen und freien Durchgang
- Angaben im Innenraum des Behälters dauerhaft anbringen, wann und von wem der Behälter geöffnet wurde.
- Bei Aufladelöschern Druck oder Gewicht des Treibgases
- Funktionsbereitschaft des Löschers wieder herstellen, soweit erforderlich durch Instandsetzung, Dauerdrucklöscher auch hinsichtlich Dichtheit prüfen.
- Beschriftung nach Abschluss der Instandhaltung (siehe Abschnitt 4 DIN 14 406) und/oder dem Füllen (siehe Abschnitt 5 DIN 14 406) anbringen.
- Löscherhalterung - sofern bei Prüfung zugänglich - hinsichtlich Beschädigung und der Befestigung prüfen.